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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken

Dr. Sarah Schwabe
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Zusammenfassung

 
Überblick

Hinweis: Laut dem am 9. April 2025 vorgestellten Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgeschafft und durch die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ersetzt werden. Bislang wurde jedoch kein entsprechendes Gesetz verabschiedet; daher bleibt das LkSG weiterhin in Kraft.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) muss in erster Linie durch die Einrichtung eines Risikomanagementsystems für die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sichergestellt werden. Dieser Beitrag erläutert anhand von ausgewählten Beispielen, welche Schritte bei der Auswahl, Ausgestaltung, Einführung und Wirksamkeitskontrolle (= Überprüfung der Wirksamkeit) präventiver Maßnahmen im Rahmen eines solchen Managementsystems zu beachten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 LkSG.

1 Einrichtung eines Risikomanagementsystems: angemessene und wirksame Maßnahmen

Die Einrichtung eines Risikomanagementsystems für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfordert gemäß § 4 Abs. 1 LkSG die Verankerung angemessener (und wirksamer) Maßnahmen.

Die Angemessenheit der Maßnahmen richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 LkSG nach

  1. der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher des Risikos,
  3. die Schwere, die (Un-)Umkehrbarkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit der Verletzung und
  4. der Art des (möglichen) Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

Diese Angemessenheitskriterien gelten auch für die Risikoanalyse und -priorisierung des Unternehmens nach § 5 Abs. 1 und 2 LkSG, welche die Grundlage für die Maßnahmendefinition und -umse...

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