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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und um ... / 3.7 Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)

Dr. Sarah Schwabe
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Definition: Das LkSG zielt weiter auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Rechteinhaber ab, indem es das Verbot entsprechender schädlicher Boden-, Luft- und Gewässerverunreinigungen sowie Lärmemissionen und eines übermäßigen Wasserverbrauchs aufführt, sofern hierdurch die Gesundheit einer Person geschädigt wird oder deren Zugang zu Trinkwasser, natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung oder Sanitäreinrichtungen beeinträchtigt oder verwehrt wird. Zwar kann hier grundsätzlich durch nach lokalem Recht vorliegende Genehmigungen ein Ausschluss des Verbotstatbestand angenommen werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, die Augen vor den tatsächlichen Verhältnissen zu verschließen, wenn diese auf offensichtliche Missstände hindeuten. Als Beispiele seien hier deutlich wahrnehmbare Emissionen, die direkte Nachbarschaft von Wohnbebauung neben großtechnischen bzw. industriellen Anlagen oder etwa starker Wasserverbrauch und hohes Abwasseraufkommen genannt.

Risikoindikatoren: Als Risikoindikator ist neben den eben genannten Berichten über offensichtliche Missstände auch ein hohes Korruptionsniveau in der öffentlichen Verwaltung anzusehen, da hier die Rechtmäßigkeit etwaig erteilter Genehmigungen nach lokalem Recht infrage stehen kann. Solche Hinweise müssen aber einen hohen Konkretisierungsgrad (etwa Hinweise auf bestimmte Behörden) haben, um auch ohne die äußeren Hinweise ein konkretes Risiko annehmen zu lassen.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Als Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist in erster Linie ein Umweltmanagementsystem zu sehen, in dem die Umweltrisiken aus dem jeweiligen Geschäftsbetrieb systematisch erfasst, bewertet, vermieden oder mit Gegenmaßnahmen versehen und nachgehalten werden. Insofern sind in diesem Umweltman...

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