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LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 2 Befähigung vor Rückzug als Grundsatz für Abhilfemaßnahmen

Prof. Dr. Wanja Wellbrock
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Laut § 7 Abs. 2 und 3 LkSG werden Unternehmen darin unterstützt, gemeinsam mit betroffenen Zulieferern oder innerhalb der Branche konkrete Lösungen für die Behebung aufgetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu entwickeln. Ein Rückzug aus der Geschäftsbeziehung soll lediglich die letzte Option darstellen. Es ist stets dem Grundsatz "Befähigung vor Rückzug" zu folgen.

Voraussetzungen für den Abbruch einer Geschäftsbeziehung

Während im eigenen Geschäftsbereich die Beendigung der Geschäftsbeziehung keine sinnvolle Alternative darstellt, unterliegt die Möglichkeit eines Abbruchs der Geschäftsbeziehung als Abhilfemaßnahme bei betroffenen unmittelbaren Zulieferern klaren Voraussetzungen, die in § 7 Abs. 3 LkSG geregelt sind und gemeinschaftlich erfüllt sein müssen:

  1. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur dann geboten, wenn die Verletzung einer geschützten Rechtsposition bzw. einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird[1].
  2. Die Umsetzung der im Konzept – gemeinsam mit dem Zulieferer – erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt[2].
  3. Dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint[3].

Von sehr schwerwiegenden Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten ist nach LkSG grundsätzlich dann auszugehen, wenn sie zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit der Betroffenen führen.

 
Praxis-Beispiel

Sehr schwerwiegende Verletzungen gebieten einen Abbruch der Geschäftsbeziehung

Als Beispiele können Zwangsarbeit oder moderne Sklaverei, Kinderarbeit unter gefährlichen Bedingungen, schwere Umweltverschmutzung o...

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