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Litauen / 3. Einseitige verschuldensbedingte Scheidung

Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
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Rz. 48

Ein Ehegatte kann die Scheidung auch beantragen, wenn die Ehe aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten gescheitert ist. Das Verschulden des Ehepartners gilt als nachgewiesen, wenn er grundsätzlich seine Pflichten als Ehepartner verletzt hat und deswegen ein Zusammenleben der Ehepartner unmöglich geworden ist. Das Verschulden des Ehepartners wird vermutet, wenn er aufgrund einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, ehelich untreu ist oder wenn der Ehepartner den anderen Ehepartner oder andere Familienmitglieder grausam behandelt oder die Familie verlassen hat und seit mehr als einem Jahr nicht mehr für die Familie sorgt (Art. 3.60 ZGB). Bei Klagen, die aus diesem Grund erhoben werden, kann auf Antrag eines Ehegatten die Öffentlichkeit beschränkt werden. Beide Ehegatten können ebenfalls beantragen, dass das Gericht in seinem Urteil keine konkreten Angaben, die auf das Verschulden des Ehepartners hinweisen, macht, sondern in seiner Entscheidung lediglich angibt, dass die Ehe durch das Verschulden eines oder beider Ehepartner gescheitet ist (Art. 3.63 ZGB).

 

Rz. 49

Da im vereinfachten Verfahren gem. Art. 3.51 und Art. 3.55 ZGB die Parteien keine Gerichtsgebühr zu zahlen haben (Art. 83 Teil 1 Ziff. 12 ZPO), weist diese Regelung darauf hin, dass in der Praxis die meisten Scheidungen im beiderseitigen Einverständnis oder auf Antrag eines Ehepartners erfolgen.

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