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Lexikon / Vertragshändlerverträge

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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76.1

A. Allgemeines

 

Rz. 2228

Der Vertragshändlervertrag ist ein Rahmenvertrag, durch den sich der Vertragshändler verpflichtet, vom Hersteller oder Zwischenhändler angebotene Markenware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund einzelner Kaufverträge zu beziehen und weiter zu vertreiben.[4177] Hierbei ist der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert und insbesondere berechtigt, die Ausstattungs- und Zeichenrechte des Herstellers zu benutzen. Derartige Verträge sind etwa im Kfz-Vertrieb weit verbreitet und unterliegen Schranken zumeist nicht nur aus den §§ 305 ff. BGB, sondern auch aus dem nationalen und internationalen Wettbewerbs- und Kartellrecht. Aus dem Bereich des Handelsrechts ist insbesondere § 89b HGB entsprechend anwendbar, wonach der Vertragshändler bei Beendigung der Verträge unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch besitzt. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und verpflichtet ist, seinen Kundenstamm dem Hersteller zu überlassen.[4178] Ist § 89b HGB entsprechend anwendbar, so kann der Anspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden.[4179] Im Kartellrecht ist insbesondere auf § 20 Abs. 1 GWB hinzuweisen, wonach eine unbillige Behinderung und ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung (Diskriminierung) unzulässig ist, wenn der Hersteller eine marktbeherrschende Stellung besitzt. § 34 GWB a.F. enthielt Schriftformerfordernisse für Vertragshändlerverträge, d.h. Vertragshändlerverträge waren schriftlich abzufassen. Dies ist nun nicht mehr erforderlich, da § 34 GWB entfallen ist. Gleiches gilt für etwaige Zusatzabreden. Ein Verstoß hiergegen stellt die Wirksamkeit des ganzen Vertrags in Frage. Dieses Schriftformge...

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