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Lexikon / Transportrecht

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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69.1

A. Allgemeines

 

Rz. 2013

Das Transportrecht verwirklicht den Schutz des Kunden vor unangemessenen Vertragsklauseln primär nicht durch eine Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, sondern indem es festlegt, welche gesetzlichen Bestimmungen überhaupt der Abänderung durch AGB (und durch Einzelvereinbarung) zugänglich sind. Soweit eine Abänderung durch AGB möglich ist, unterliegen diese aber der Inhaltskontrolle.

B. Frachtrecht des HGB

 

Rz. 2014

Hier findet sich in § 449 HGB die zentrale Vorschrift, die in einem abgestuften System Abweichungen vom Gesetz gestattet oder ausschließt. Die Einzelheiten sind jedoch im Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts[3694] mit Wirkung ab 21.4.2013 vielfach geändert worden.

[3694] BGBl I 2013, 835.

I. Briefe

 

Rz. 2015

Für Briefe und briefähnliche Sendungen besteht volle Vertragsfreiheit (vgl. unten Rdn 2039 ff.). Für alle anderen Sendungen (Güter) gilt Folgendes:

II. Verbraucher als Absender

 

Rz. 2016

Abweichungen sind weder durch AGB noch durch Einzelvereinbarung zulässig, soweit der Absender ein Verbraucher ist und die in § 449 Abs. 1 S. 1 HGB genannten Bestimmungen zu dessen Nachteil abbedungen werden sollen (§ 449 Abs. 3 HGB).

 

Rz. 2017

Dabei meint das Gesetz mit dem Absender stets den Vertragspartner des Frachtführers. Dies ist nicht zwangsläufig die Person, bei der sich das Gut zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu Beginn des Transports befindet. Vielmehr kann auch der Empfänger in diesem Sinne Absender sein, insbesondere beim Abholauftrag. Ansonsten ist der Empfänger, also die Person, der das Gut nach dem Transport abgeliefert werden soll, nicht Vertragspartei, sodass es auf seine Verbrauchereigenschaft nicht ankommt. Der Empfänger hat nach überwiegender Auffassung die Rechtsstellung des Dritten gemäß §§ 328 ff. BGB,[3695] doch gilt vorrangig Frachtrecht, etwa § 421 HGB. Insbesondere besteht bei Beschädigung, Verlus...

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