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Lexikon / J. Speditionsrecht des HGB

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 2080

Die zentrale Vorschrift ist hier § 466 HGB. Sie ist in ähnlicher Weise abgestuft wie § 449 HGB (siehe oben Rdn 2014 ff.). Auch hier haben sich durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts[3797] Änderungen mit Wirkung ab 21.4.2013 ergeben.

 

Rz. 2081

Demnach besteht für Briefe und briefähnliche Sendungen ebenfalls volle Vertragsfreiheit. Für alle anderen Güter gilt Folgendes:

Abweichungen sind weder durch AGB noch durch Einzelvertrag zulässig, wenn Versender ein Verbraucher ist und die §§ 455 Abs. 2 und 3 HGB (Schadensersatzpflicht des Versenders), 461 Abs. 1 HGB (Haftung des Spediteurs für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Guts einschließlich in Bezug genommener frachtrechtlicher Vorschriften), 462 HGB (Haftung des Spediteurs für seine Leute und Erfüllungsgehilfen) und 463 HGB (Verjährung, anders als nach § 439 HGB) zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden sollen. Diese Normen sind also zugunsten des Verbrauchers als Versenders halbzwingend. Nicht hierher gehört § 461 Abs. 3 HGB, was früher umstritten war.[3798] Ein Konflikt mit den ADSp kann nicht eintreten, da diese nur gegenüber Unternehmern gelten. Versender in diesem Sinne ist ebenso wie Absender beim Frachtvertrag (siehe oben Rdn 2017) der Vertragspartner des Spediteurs; es kann sich auch um den Empfänger des Gutes handeln.[3799]

 

Rz. 2082

Ist der Versender kein Verbraucher, so sind Abweichungen durch AGB hinsichtlich der Haftung des Spediteurs für den Verlust oder die Beschädigung des Guts zulässig, aber nur in dem Umfang, den § 466 Abs. 2 HGB vorgibt. Dies entspricht in allem dem § 449 Abs. 2 HGB (siehe oben Rdn 2019 ff.). Zulässig sind also Abweichungen zum Nachteil des Spediteurs, ferner Abweichungen hinsichtlich der Höchstbeträge der Entschädigung im gleichen Umfang und ...

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