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Lexikon / II. Paketdienste

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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1. Allgemeines (Deutsche Post AG, DHL)

 

Rz. 2047

Auch hier gilt für den internationalen Verkehr der Weltpostvertrag, der seit 1999 auch den Paketdienst regelt.[3739] Dem Postpaketübereinkommen[3740] gehört Deutschland seit 2002 nicht mehr an.[3741]

 

Rz. 2048

Im Übrigen gilt das Frachtrecht des HGB. Eine Privilegierung wie nach § 449 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB für Briefsendungen besteht dabei nicht, auch wenn das Unternehmen die Paketbeförderung "massenweise" betreibt.[3742]

 

Rz. 2049

Bei der Deutschen Post AG (Handelsmarke DHL) existieren wiederum AGB Paket-Express National[3743] und AGB Paket International.[3744] Erstere gelten auch für die Beförderung von Expressbriefen im Inland. Ihre Einbeziehung in den Vertrag richtet sich nach § 305 BGB. § 305a BGB gilt nicht, da solche Sendungen am Schalter oder dem Abholer übergeben zu werden pflegen.[3745]

 

Rz. 2050

Die AGB Paket-Express National nennen in Ziffer 2 Abs. 2 die Verbotsgüter. Nach Ziffer 2 Abs. 1 muss der Absender vor Abschluss des Beförderungsvertrags erklären, ob die Sendung Verbotsgüter enthält. Andererseits erklärt DHL grundsätzlich keine solchen zu befördern; Letzteres gilt nach Ziffer 2 Abs. 3 auch dann, wenn der Absender auf die Tatsache des Verbotsguts hinweist. In Ziffer 6 Abs. 1 S. 2 schließt DHL die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Verbotsgütern aus. Zur Wirksamkeit dieser Klauseln siehe die Ausführungen unten (Rdn 2056 ff.).

 

Rz. 2051

Für den internationalen Verkehr nennen die AGB Paket International in Ziffer 2 Abs. 2 die Verbotsgüter ("ausgeschlossene Güter"). In Ziffer 3 behält sich DHL allerdings die Möglichkeit vor, diese trotz grundsätzlicher Ablehnung gegen ein besonderes Entgelt zu befördern.

 

Rz. 2052

Die AGB Paket-Express National regeln die Haftung von DHL auch im Übrigen in Ziffer 6. Sie ist grundsätzlich auf die...

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