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Lexikon / I. Kaufvertragsrecht

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1450

Im Kaufrecht muss vor allem zwischen dem Kauf gebrauchter und neuer Sachen differenziert werden, da der Regelungsbereich des § 309 Nr. 8b aa–ff BGB nur für neue Sachen Anwendung findet (siehe zum Begriff "neue Sachen" die Kommentierung zu § 309 Nr. 8b Rdn 5). Unabhängig von den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 309 Nr. 8b aa–ff BGB sind auf Mängelansprüche im Falle des Verbrauchsgüterkaufs sowohl neuer als auch gebrauchter Sachen §§ 474, 475 BGB anwendbar, weswegen der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8b BGB an Bedeutung verloren hat.[2921] Wird bei einem Verbrauchsgüterkauf der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung abbedungen oder eingeschränkt, so ergibt sich die Unwirksamkeit dieser Regelung bereits aus § 475 Abs. 1 BGB und nicht erst aus § 309 Nr. 8b aa oder cc BGB.[2922] § 309 Nr. 8b BGB ist im Kaufrecht daher lediglich bedeutsam für neu hergestellte unbewegliche Sachen (etwa Grundstücke mit Neubauten)[2923] oder für Verträge, an denen nur Verbraucher beteiligt sind oder in denen die AGB von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer gestellt werden (die Verwendung von AGB durch Verbraucher kommt in der Praxis eher selten vor, z.B. bei der Verwendung von Musterkaufverträgen bei privaten Gebrauchtwagenverkäufen oder bei Internetauktionen).

 

Rz. 1451

Einer der Hauptanwendungsbereiche für Klauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 8b BGB dürfte der Gebrauchtwagenkauf sein (siehe dazu Stichwort "Kfz-Verkauf", Rdn 1263 ff.). Aber auch darüber hinaus sind außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8b BGB für eine wirksame Beschränkung von Mängelrechten strenge Voraussetzungen einzuhalten. Da gemäß § 437 Nr. 3 BGB auch der Schadensersatzanspruch ein Mängelrecht ist, sind Klauseln, welche die Mängelrechte einschränken od...

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