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Lexikon / I. Formularmietverträge

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1458

Sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsraummiete hat das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305–310 BGB, eine überragende Bedeutung. In der Regel werden Mietverträge als Formularmietverträge abgeschlossen. Soweit innerhalb dieser Formularmietverträge die Möglichkeit besteht, etwa in einer Rubrik "Sonstige Vereinbarungen", vom sonstigen Text des Mietvertrages abweichende oder darin nicht behandelte Regelungen zu treffen, greifen die Verwender von Mietverträgen in der Regel auf standardisierte, von ihnen immer, gegebenenfalls mit geringen Abweichungen, verwandte Vertragsbestimmungen zurück. Häufig wird versucht, diese "Sonstigen Vereinbarungen" als Individualvereinbarungen darzustellen, was aber in der Regel misslingt, da es sich in Wahrheit um keine Individualvereinbarungen handelt.

 

Rz. 1459

Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Hierbei können Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sowohl der gesamte Vertragsinhalt als auch einzelne Vertragsbestandteile, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, sein. § 305 BGB stellt für die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich darauf ab, dass die Vertragsbedingungen vorformuliert sind und zwar zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen. Somit sind alle von Dritten verfassten Mietverträge, also alle von Haus- und Grundbesitzervereinen, Mietervereinen, Verlagen oder Autoren veröffentlichte Mietvertragsformulare grundsätzlich allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie schon von der Absicht des Verfassers her in einer Vielzahl von Fällen verwandt werden sollen. Es spielt...

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