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Lexikon / A. Allgemeines

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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I. Entstehen eines Eigentumsvorbehalts

 

Rz. 847

Der Eigentumsvorbehalt ist im kaufmännischen und nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr ein übliches Mittel zur Sicherung der Lieferung, wenn der Verkäufer in Vorleistung tritt. Die Vereinbarung ist in der Regel schuldrechtlicher Natur. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (§ 449 BGB). Im Geschäftsverkehr sind neben dem gesetzlich geregelten Fall des einfachen Eigentumsvorbehalts diverse Verlängerungs- und Erweiterungsformen üblich.

 

Rz. 848

Fehlt eine (wirksame) schuldrechtliche Vereinbarung – sei es, weil der Lieferant keine Eigentumsvorbehaltsklausel in seinen AGB verwendet, sei es, weil eine entsprechende Regelung aufgrund kollidierender AGB nicht vereinbart wurde – kann sich der einfache Eigentumsvorbehalt auch durch einseitige Erklärung des Lieferanten auf sachenrechtlicher Ebene ergeben. Zwar hat der Käufer bei fehlender vertraglicher Grundlage einen Anspruch auf unbedingte Eigentumsverschaffung, die Erfüllung dieses Anspruchs hängt aber von der dinglichen Einigung ab. Fehlt die vertragliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts, so entsteht dieser dinglich, wenn dem Käufer spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Ware die Erklärung zugeht, dass der Lieferant nur bedingt übereignen möchte. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten enthalten ist[1760] und der Käufer die zumutbare Möglichkeit hatte, hiervon Kenntnis zu nehmen.[1761] Gleiches gilt, wenn dem Käufer aufgrund einer dauernden Geschäftsbeziehung bekannt war, dass der Lieferant nur aufschiebend bedingt übereignen möchte.[1762] In diesen Fällen findet trotz fehlender vertraglicher Grundlage eine Übereignung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung statt.

 

Rz. 849

Die Lieferung von ...

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