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Lexikon / 3. Mankohaftung

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 31

Mit der Hilfe von Mankoabreden will der Arbeitgeber das Risiko von Kassen- oder Warenfehlbeständen wenigstens teilweise auf den Arbeitnehmer übertragen. Dies liegt insbesondere nahe, wenn Arbeitnehmer besondere Verantwortung für Ihnen anvertraute Werte tragen und eine Überwachung schwer möglich ist. Auch in einer solchen Konstellation sind die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu beachten.[70] Es ist danach unzulässig, dem Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung für den Kassen- oder Warenbestand aufzuerlegen.

 

Rz. 32

Das BAG hat allerdings vor der Schuldrechtsreform Vereinbarungen als wirksam anerkannt, mit denen Arbeitnehmern ein finanzieller Vorteil für eine korrekte Kassenführung zuerkannt wurde. Danach kann neben der Grundvergütung ein Mankogeld gezahlt werden, wobei auf das Letztere mögliche Kassenfehlbestände angerechnet werden können. Die Grundvergütung wird dabei unabhängig von einem etwaigen Manko gezahlt.[71] Eine solche Vereinbarung dürfte auch AGB-rechtlich grundsätzlich zulässig sein.[72] Allerdings sollte, angelehnt an die Rechtsprechung des BAG zur Höhe widerruflicher Entgeltbestandteile, das Mankogeld einen Anteil von 25 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Mankogeld und Mankohaftung können dabei über einen Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr miteinander verrechnet werden.[73]

[70] BAG, Urt. v. 2.12.1999 – 8 AZR 386/98, NZA 2000, 715.
[71] BAG, Urt. v. 2.12.1999 – 8 AZR 386/98, NZA 2000, 715.
[72] Henssler/Moll, S. 95; Lakies, Kap. 5 Rn 295; Schwab, NZA-RR 2006, 449, 455; Walker, JuS 2002, 736, 741; Krause, RdA 2013, 129, 138 f.; weitergehend Schwirtzek, NZA 2005, 437, 443.
[73] BAG, Urt. v. 17.9.1998 – 8 AZR 175/97, NZA 1999, 141; zur Rechtslage nach der Schuldrechtsreform Oberthür, ArbRB 2007, 369, 370 f.

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