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Lexikon / 1. Verstoß gegen § 305c BGB

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 780

Formularmäßige Sicherungszweckerklärungen, die den Haftungsumfang auf alle bestehenden und bzw. oder künftige Forderungen erstrecken, sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB.[1535] Seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1994[1536] ist eine formularmäßige Sicherungszweckerklärung über den Anlass der Verbindlichkeit hinaus grundsätzlich unwirksam (sog. Anlassrechtsprechung).[1537] Dies gilt unabhängig davon, ob dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Rechnung getragen wurde.[1538] Mit einer Klausel, die seine Haftung auf Verbindlichkeiten erstreckt, die ihm nicht bekannt oder noch nicht entstanden sind, braucht der Bürge nicht zu rechnen.[1539]

 

Rz. 781

Für eine Höchstbetragsbürgschaft, mit der der Bürge seine Haftung auf den in der Bürgschaftsurkunde genannten Betrag beschränkt, gilt dies entsprechend.[1540] Durch die Vereinbarung eines Höchstbetrags will der Bürge sein Risiko reduzieren und nicht erweitern.[1541] Sie schützt den Bürgen davor, wegen einer Forderung in Anspruch genommen zu werden, die er gar nicht kennt, sodass er nicht weniger schutzwürdig ist als bei einer betragsmäßig unbegrenzten Bürgschaft.[1542]

 

Rz. 782

Der überraschende Charakter einer Bestimmung entfällt nach Auffassung des V. Zivilsenats des BGH, wenn sie inhaltlich so klar und verständlich formuliert und drucktechnisch derart hervorgehoben wurde, dass von ihr Kenntnis genommen werden kann.[1543] Nur für die weite Sicherungszweckabrede soll dies nicht gelten.[1544] Allein durch ein drucktechnisches Hervorheben kann der im Übrigen ungewöhnliche Charakter einer Klausel aber nicht geheilt werden, wenn eine Bestimmung in Formularverträgen eine weitreichende Änderung des aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses erwarteten Ver...

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