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Leistungsaustausch und wirtschaftliche Tätigkeit (Teil I ... / a) Sachverhalt

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Verpachtung für 1 EUR: Gemeinde C verpachtete ab 2005 auf der Grundlage eines "Betriebspachtvertrags" (Vertrag 1) ein ihr gehöriges Schwimmbad an einen "Betreiberverein". Der Pachtzins betrug jährlich 1 EUR. Außerdem verpflichtete sich die Gemeinde dem Verein einen Zuschuss i.H.v. 75.000 EUR zu zahlen (die Kommunalaufsichtsbehörde hatte der Gemeinde vorgegeben, dass die kommunale Unterdeckung des Bäderbetriebs einen Betrag von 75.000 EUR jährlich nicht überschreiten dürfe). Der Verein hatte das Schwimmbad zu betreiben und die Kosten für die Instandhaltung zu tragen.

Kein Vorsteuerabzug: Als die Gemeinde C im Jahr 2015 überlegte, das Schwimmbad zu sanieren, führte sie mit dem Finanzamt Gespräche darüber, ob die im Zusammenhang mit der Sanierung an die Bauunternehmen zu zahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehbar sei. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Verpachtung wegen der Höhe von Pachtentgelt und Zuschuss im Ergebnis unentgeltlich erfolge, so dass die Klägerin mit der Verpachtung nicht wirtschaftlich tätig sei und deshalb kein Recht zum Vorsteuerabzug habe.

Neuer Vertrag mit erhöhtem Entgelt: Daraufhin ersetzten die Gemeinde C und der Betreiberverein den bisherigen Betriebspachtvertrag durch einen neuen Betriebspachtvertrag (Vertrag 2), in dem der Pachtzins auf jährlich 10.000 EUR zzgl. MwSt angehoben wurde. Dieser neue Vertrag enthielt auch keine Zuschussvereinbarung mehr. Die Vertragsparteien schlossen aber – zusätzlich zum neuen Betriebspachtvertrag – eine gesonderte Zuschussvereinbarung, durch die sich die Gemeinde zur Zahlung eines Zuschusses an den Verein i.H.v. jährlich 90.000 EUR verpflichtete.

Weiterhin kein Vorsteuerabzug: Das Finanzamt blieb aber bei seiner Rechtsauffassung, dass die Verpachtung unentgeltlich erfolge und versagte den i.Z.m. der Verp...

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