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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 2.2 Renten an Versicherte

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Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.[1] Die Rentenhöhe richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Jahresarbeitsverdienst des Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall und der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

[1] §§ 56 ff. SGB VII.

2.2.1 Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Versicherten vergleicht man die Erwerbsmöglichkeiten, die der Verletzte vor dem Arbeitsunfall hatte, mit denen, die ihm nach dem Unfall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben sind. Der Schaden des Versicherten wird also abstrakt bemessen, auf seine konkrete Beeinträchtigung bzw. tatsächliche Einkommenseinbuße kommt es nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Bewertung

Bei einem Bankdirektor ist nach einem Arbeitsunfall eine Versteifung des Handgelenks verblieben; die MdE wird mit 30 % bewertet. Der Bankdirektor kehrt in seinen ausgeübten Beruf zurück und erzielt das gleiche Einkommen wie vor dem Arbeitsunfall. Eine Dekorateurin müsste dagegen den erlernten Beruf aufgeben und erhielt Verletztenrente ebenfalls nur in Höhe von 30 % MdE.

Die MdE ist immer eine individuelle Feststellung und orientiert sich an den Besonderheiten des Einzelfalls. Durch langjährige Praxis und Erfahrung und aufgrund von Rechtsprechung haben sich jedoch für häufig vorkommende Verletzungsfolgen standardisierte MdE-Sätze herausgebildet, die in MdE-Tabellen zusammengefasst und veröffentlicht werden.

Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten ist vor einem Versicherungsfall immer mit 100 % anzusetzen. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind daher zur Prüfung, ob die Folgen des Versicherungsfalls eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsf...

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