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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 2 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

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Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.[1]

Das Pflegegeld ist eine Leistung in Geld, die anstelle der Pflege (Sachleistung) gewährt werden kann. Es wird monatlich im Voraus gewährt. Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festzusetzen. Dabei haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum. Seit dem 1.7.2025 bestehen bundeseinheitliche Mindest- und Höchstbeträge für das Pflegegeld, die zwischen 462 EUR und 1.838 EUR liegen.

[1] § 44 SGB VII.

2.1 Geldleistungen während der Heilbehandlung bzw. Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensunterhalts des Versicherten werden während der Heilbehandlung (Verletztengeld) und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld) Entgeltersatzleistungen gezahlt.

2.1.1 Verletztengeld

Bei der Zahlung des Verletztengeldes[1] handelt es sich um eine ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt des Versicherten während der Heilbehandlung. Das Verletztengeld soll nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den dadurch bedingten Ausfall an Arbeitsentgelt und/oder Arbeitseinkommen oder einer Lohnersatzleistung ausgleichen und damit den Lebensunterhalt der Versicherten und deren Familienangehörigen sicherstellen.

Verletztengeld wird gezahlt, wenn infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit besteht. Es wird auch gezahlt, wenn wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf andere Bezüge bestand. Dazu zähl...

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