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LAG Düsseldorf: Massenentlassungsanzeige – mangelhafte Angabe der Sozialauswahlkriterien (BB 2014, Heft 3, S. 125)

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Einführung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.9.2013, 5 Sa 530/13

Volltext des Urteils: BBL2014-125-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtlicher Leitsatz

Unterrichtet der Insolvenzverwalter die Agentur für Arbeit nur unvollständig über die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG genannten Kriterien, führt dies zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Rechtsunwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten. Der Kläger ist seit dem Jahre 1988 bei der G. Service GmbH als Leiter für die Abteilung Teile und Zubehör beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 4.205, 39 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des KSchG Anwendung. Mit Beschluss vom 1.8.2012 eröffnete das Amtsgericht Duisburg über das Vermögen der G. Service GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dieser schloss mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat unter dem 28.11.2012 einen Interessenausgleich mit beigefügter Namensliste und einen Sozialplan. Der Beklagte hörte überdies den Betriebsrat mit Schreiben vom 27.11.2012 zur beabsichtigten Kündigung der sich aus der Namensliste ergebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger gehörte, an und erstattete unter dem 28.11.2012 eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in Wesel.

Ebenfalls mit Schreiben vom 28.11.2012 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.2.2013. Mit seiner am 5.12.2012 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.

Er hat insbesondere eine fehlerhafte soziale Auswahl gerügt und beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhält...

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