3.1 Rechtsgrundlage
Rz. 12
Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz – BbgEBG) vom 20.12.2023, gültig ab 1.1.2024
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steigerung der Effizienz und zum Abbau von Bürokratie im Bildungswesen vom 29.1.2026
3.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Rz. 13
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 22 BbgEBG Beschäftigte, also
- Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte,
- Auszubildende,
- arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind,
deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt.
3.3 Wartezeit (§ 24 BbgEBG)
Rz. 14
Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle anschließt.
3.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung
Rz. 15
Nach § 22 Abs. 2 und 3 BbgEBG kann Bildungsurlaub zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.
Dabei sind Bildungsinhalte der beruflichen Erwachsenen- und Weiterbildung, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.
3.5 Dauer (§ 23 BbgEBG)
Rz. 16
Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgen...