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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Allgemeiner Teil / 6.1 Antrag des Arbeitnehmers

Joachim Just
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Rz. 39

Da über die Freistellung für die Bildungsmaßnahme der Arbeitgeber entscheidet, muss der Arbeitnehmer die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitgeber beantragen. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung müssen dem Arbeitgeber nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden. Die genauen Antragsfristen variieren aber zwischen 4 und 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Dabei müssen stets volle 4, 6, 8 oder 9 Wochen zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Bildungsmaßnahme liegen.[1] So muss der Anspruch auf Bildungszeit nach § 7 Abs. 1 BzG BW gegenüber dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich geltend gemacht werden. Die Anmeldefrist wird nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB errechnet. Zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Maßnahme müssen volle 4, 6, 8 bzw. 9 Wochen liegen.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung:

Die Fortbildung eines Arbeitnehmers in Baden-Württemberg soll an einem Mittwoch beginnen. Demnach muss der Antrag beim Arbeitgeber am Dienstag 9 Wochen zuvor zugegangen sein.

 

Rz. 40

Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Beantragung seiner Teilnahme an einer bestimmten Bildungsmaßnahme, so steht ihm kein Anspruch auf Freistellung für diese konkrete Veranstaltung zu.[2] Diese Rechtsfolge ist zwar in den Gesetzen über den Bildungsurlaub nicht ausdrücklich bestimmt. Nach Auffassung des BAG[3] ergibt sie sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitteilungspflichten und dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers sowie aus dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften. Denn die rechtzeitige Mitteilung des Arbeitnehmers sol...

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