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Kurzfristige Beschäftigung / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Auf kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf das "normale" Arbeitsverhältnis, da die Kurzfristigkeit kein fest umrissener arbeitsrechtlicher, sondern vorrangig ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff ist. Allerdings gelten gewisse arbeitsrechtliche Besonderheiten für Arbeitsverhältnisse von begrenzter Dauer.[1]

Die Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG.[2]

Unter das TzBfG fallen in Vollzeit, aber periodisch beschäftigte Saisonarbeitnehmer als typische Kurzzeittätigkeit. Grundsätzlich bedarf die Befristung eines Vertrags eines Sachgrunds. Allerdings fallen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse durchweg unter die Ausnahmemöglichkeit sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Zu beachten ist allerdings das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bei mehrfacher Beschäftigung.

Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der Nachweispflicht über die wesentlichen Arbeitsbedingungen durch schriftliche Niederlegung[3] nach dem Nachweisgesetz.[4]

In der Gestaltung des Arbeitsvertrags ist die "Kurzzeitigkeit" des Arbeitsverhältnisses genau zu bestimmen, um negative sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, insbesondere die Versicherungspflicht, zu vermeiden.

Grundsätzlich besteht auch ohne vertragliche Regelung eine Meldepflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich weiterer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse.[5] Sinnvoll ist jedoch eine entsprechende Befragung im Einstellungsverfahren bzw. die zusätzliche Bestätigung des Arbeitnehmers, inwieweit weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen.[6] Das Verschweigen einer weiteren Beschäftigung kann allenfalls dann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der nachzuentrichtenden Sozialvers...

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