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Kurzarbeitergeld: Leistungsumfang / 2 Höhe des Kurzarbeitergeldes

Kai Nehring
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Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt 60 % bzw. 67 % der sog. Nettoentgeltdifferenz.[1]

[1] § 105 SGB III.

2.1 Leistungssatz

Zum Leistungssatz verweist das Kurzarbeitergeld auf die entsprechenden Regelungen zum Arbeitslosengeld. Den erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten danach Arbeitnehmer,

  • die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben sowie
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.[1]

Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist für den erhöhten Leistungssatz nicht von Bedeutung.

Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz i. H. v. 60 %.

[1] § 105 Nr. 1 i. V. m. § 149 Nr. 1 SGB III.

2.2 Nettoentgeltdifferenz

Die für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus

  • dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (dem Sollentgelt) und
  • dem Arbeitsentgelt, das bei Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist (dem Istentgelt).
 
Achtung

Keine Nachteile bei Beschäftigungssicherungsvereinbarung

Arbeitnehmer, die aufgrund einer kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend reduzieren (und insoweit nur ein vermindertes Entgelt erzielen), haben dadurch keine Nachteile bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes. In diesen Fällen ist das Sollentgelt – fiktiv – nach dem Entgelt festzulegen, das dem Arbeitnehmer ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung zugestanden hätte.[1] Als vorübergehend in diesem Sinne sieht die Bundesagentur für Arbeit Arbeitszeitminderungen dann an, wenn sie innerhalb eines ...

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