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Kurzarbeitergeld: Leistungsumfang / 1 Bezugsdauer

Kai Nehring
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Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes[1] beträgt grundsätzlich 12 Monate.[2] Die Bundesregierung kann diese Bezugsdauer durch Rechtsverordnung bis zur Dauer von 24 Monaten verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt dies erfordern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Mit der "Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2025, verlängert. Die Verordnung tritt am 31.12.2025 außer Kraft. Durch die "Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" wird die Bezugsdauer über den 31.12.2025 hinaus erneut auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2026, verlängert. Die Verordnung tritt am 1.1.2026 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft. Ab dem 1.1.2027 gilt dann wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten. Das gilt auch für Betriebe, die bis Ende 2026 die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben.[3]

Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld beantragt bzw. tatsächlich gezahlt wird. Der Beginn der Kurzarbeit selbst ist dabei nicht von Bedeutung. Die Bezugsdauer – und damit der Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes – kann damit maßgeblich durch die Stellung des Leistungsantrags gestaltet werden.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltungsmöglichkeiten zur Bezugsdauer

Kurzarbeit wird am 20.6. angezeigt; der Beginn der Kurzarbeit fällt auf den 28.6. Die betriebliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

  • Variante 1: Kurzarbeitergeld wird ab 28.6. beantragt. Die Bezugsdauer läuft vom 1.6. bis 31.5. des Folgejahres. Sie umfasst damit effektiv 11 Monate und 3 Tage.
  • Variante 2: Kurzarbeitergeld wird erst zum 1.7. beantragt. Die Bezugsdauer läuft vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres. Sie umfasst damit eff...

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