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Künstliche Befruchtung / 6 Konservierung von Ei-/Samenzellen

Norbert Finkenbusch
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Wenn aufgrund einer Erkrankung (z. B. einer Krebserkrankung oder einer rheumatologischen Erkrankung) und deren Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht, haben Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe.[1] Keimzellschädigend können insbesondere

  • die operative Entfernung der Keimdrüsen,
  • eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen oder
  • eine potenziell fertilitätsschädigende Medikation

sein.

Damit ist eine zukünftige künstliche Befruchtung mithilfe der kryokonservierten Ei- oder Samenzellen oder des kryokonservierten Keimzellgewebes möglich.[2] Die Kosten der zukünftigen Befruchtung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn die Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 SGB V erfüllt sind. Zur Leistung der Kryokonservierung gehören, insbesondere Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und ein späteres Auftauen. Die Krankenkasse erbringt eine Sachleistung ohne Kostenbeteiligung des Versicherten.

 
Hinweis

Geschlechtsangleichende Maßnahmen

Eine zur Unfruchtbarkeit führende Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau kann eine den Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründende keimzellschädigende Therapie sein.[3] Regelungssystem und -zweck gebieten es aber, dass nur solche Behandlungen einen Anspruch auf Kryokonservierung begründen, auf die die Versicherten nach dem SGB V einen Anspruch haben und die von einem zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt wird.

Die Leistung ist für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen. Der Anspruch ist nicht an eine untere Altersgrenze oder eine Ehe[4] geknüpft.

[1] § 27a Abs. 4 SGB V.
[2] BSG, Urteil v. 25.5.2000, B 8 KN 3/99 KR R.
[3] BSG...

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