Michele Schwirkslies
, Dr. Marlies Karg
Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtig sind Unternehmen nach § 24 KSVG, insbesondere typische Verwerter, Eigenwerber und Unternehmen nach der Generalklausel, wenn sie Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten verwerten bzw. für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder zur Einnahmeerzielung nutzen.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen,
- die regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und
- das Ergebnis der künstlerischen Darbietungen wirtschaftlich verwerten.
Eine unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht ist bei typischen Verwertern und Eigenwerbern nicht erforderlich. Bei Unternehmen nach der Generalklausel ist jedoch eine Nutzung im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen maßgeblich.
Die typischen beitragspflichtigen Unternehmen sind in § 24 Abs. 1 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) aufgeführt. Das sind
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage und Presseagenturen sowie Bilderdienste,
- Theater (ohne Kinos), Orchester, Chöre und vergleichbare Einheiten, Museen,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanagement,
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthändler,
- Werbeagenturen,
- Varieté- und Zirkusunternehmen sowie
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Der Abgabepflicht unterliegen außerdem Eigenwerber. Das sind Unternehmen, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang freie Künstler oder Publizisten engagieren.
Gesetzlicher Entgeltgrenzbetrag
Hinweis: Für Eigenwerber und Unternehmen nach der Generalklausel richtet sich die Abgabepflicht seit 2023 nach dem gesetzlichen Entgeltgrenzbetrag. 2025 betrug dieser 700 EUR. Se...