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Künstler

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Zusammenfassung

 
Begriff

Künstler und Publizisten im Sinne der Künstlersozialversicherung sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Für bestimmte, im KSVG genannte Unternehmen, besteht Abgabepflicht auf alle an selbstständige Künstler/Publizisten geleistete Zahlungen für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke. Das gilt für Zahlungsempfänger, die natürliche Personen sind. Dabei handelt es sich um eine Umlage, die keinen Personenbezug zum Auftrag nehmenden Künstler/Publizisten herstellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), da Befristungen bei Künstlern häufige arbeitsrechtliche Gestaltungsformen sind.

Der Einsatz von Künstlern kann aufgrund der spezifischen Anforderungen eine geschlechtsbezogene Differenzierung als wesentliche Anforderung nach § 8 AGG rechtfertigen.

Lohnsteuer: Die für den Berufszweig wichtige Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und die damit verbundenen Fragen zum Lohnsteuerabzug sind geregelt im sog. Künstlererlass des BMF, Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332-73/90, BStBl 1990 I S. 638 ergänzt durch BMF, Schreiben v. 9.7.2014, IV C 5 - S 2332/0-07, BStBl 2014 I S. 1103. Bei der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt steuerpflichtiger Künstler ist das BMF-Schreiben v. 31.7.2002, IV C 5 – S 2369 – 5/02, BStBl 2002 I S. 707, mit Änderungen durch das BMF-Schreiben v. 28.3.2013, IV C 5 - S 2332/09/10002, BStBl 2013 I S. 443 zu beachten.

Sozialversicherung: Das Recht der Künstlersozialversicherung ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Ergänzend gelten die Entgeltverordnung (KSVG-EVO), die (jährliche) Abgabesatzverordnung und die Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO). Bestimmte Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) finden Anwendung. Zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit/abhängiger Beschäftigung gibt der Abgrenzungskatalog (GR v. 1.4.2022: Anlage 1) Orientierung. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ein Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des KSVG (GR v. 16.1.1996) veröffentlicht.

Arbeitsrecht

Künstlerische Leistungen werden regelmäßig im Rahmen eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrags erbracht.

Künstler sind Arbeitnehmer, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft in ihrer Person erfüllt sind.[1] Zur Abgrenzung zum "Gastspielvertrag" hat sich das BAG mit Urteil vom 2.7.2003 geäußert.[2] Bei Bühnenkünstlern ist regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis auszugehen; Gleiches gilt für Orchestermusiker, die ständig zu Orchesterdiensten herangezogen werden. Oftmals werden Arbeitsverträge mit Künstlern nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet.[3]

[1] BAG, Urteil v. 14.3.2007, 5 AZR 499/06.
[2] BAG, Urteil v. 2.7.2003, 7 AZR 613/02.
[3] BAG, Urteile v. 26.8.1998, 7 AZR 263/97, v. 12.1.2000, 7 AZR 925/98, v. 26.7.2006, 7 AZR 495/05.

Lohnsteuer

1 Künstler als Arbeitnehmer

1.1 Arbeitnehmereigenschaft

Künstler können je nach Ausgestaltung der Verhältnisse selbstständig Tätige[1] oder Arbeitnehmer[2] sein. Typische Fälle der Arbeitnehmereigenschaft bei künstlerischer Tätigkeit sind die in einem festen Vertragsverhältnis stehenden Schauspieler, Sänger und Musiker an Theatern, ebenso die hauptberuflichen Dirigenten, das Chorpersonal, Ballettpersonal, Regisseure.

[1] § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[2] § 19 EStG.

1.2 Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen

Ob das bei den Fernsehanstalten beschäftigte künstlerische Personal selbstständig oder unselbstständig tätig ist, hängt neben den vertraglichen Vereinbarungen weitgehend von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit ab; hier gelten bundeseinheitliche Abgrenzungen.[1] Freie Mitarbeiter im Hörfunk und Fernsehen (sog. Fernsehkünstler) sind grundsätzlich nichtselbstständig beschäftigt, außer es handelt sich um die im sog. Negativkatalog des Künstlererlasses bezeichneten Mitarbeiter, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332 – 73/90, BStBl 1990 I S. 638 ergänzt durch BMF, Schreiben v. 9.7.2014, IV C 5 – S 2332/0-07, BStBl 2014 I S. 1103, sog. Künstlererlass.
[2] BMF, Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332 – 73/90, BStBl 1990 I S. 638, Rzn. 1.3.1 und 1.3.2.

1.3 Tätigkeit bei Film- und Fernsehproduktionen

Handelt es sich um eine Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten (sog. Filmkünstler), sind Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert, sodass ihre Tätigkeit i. d. R. selbstständig ist. Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehfilmproduktion sind dagegen im Allgemeinen nichtselbstständig.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 5.10.1990, IV B6 – S 2332 – 73/90, BStBl 1990 I S. 638, Rz. 1.4.

1.4 Gastspielverpflichtete Künstler

Gastspielverpflichtete Dirigenten üben regelmäßig eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Sie sind ausnahmsweise selbstständig tätig, wenn sie nur für kurze Zei...

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