BMF, Schreiben v. 31.7.2002, IV C 5 - S 2369 - 5/02, BStBl I 2002, 707
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Folgendes:
1. Abgrenzung der nichtselbstständigen Arbeit
Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz. 1.1.2, des BMF-Schreibens vom 5.10.1990 (BStBl 1990 I S. 638) getroffen worden sind.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
2.1 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
Die Einkünfte der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat.
2.2 Freistellung vom Lohnsteuerabzug
Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nachR 123 LStR zu erteilen (§ 39b Abs. 6 in Verbindung mit § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG).
3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
3.1 Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat das Betriebsstättenfinanzamt auf A...