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Krankengeldzuschuss / 1 Einordnung

Laura-Felicia Bokranz
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Für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (unverändert) Entgeltfortzahlung. Voraussetzung für diesen gesetzlichen Anspruch ist, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Entgegen dem Wortlaut der Vorschriften besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn grobes Verschulden, also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, vorliegt. Das Arbeitsverhältnis muss zur Anspruchsbegründung zudem 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben.[1]

Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit Ablauf von 6 Wochen. Ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Wochen weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, so kann der Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums seinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 44 SGB V geltend machen. Wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht besteht, weil beispielsweise ein grobes Verschulden des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führte, besteht der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung.[2]

Grundsätzlich gilt, dass der Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse während der Bezugsdauer der Entgeltfortzahlung ruht. Kommt der Arbeitgeber aber beispielsweise seiner gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht nicht nach, so kann der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld durch die (zuständige) Krankenkasse beziehen. Die Krankenkasse kann sodann die Entgeltfortzahlungsansprüche, die durch einen gesetzlichen Forderungsübergang in der Höhe der erbrachten Krankengeldleistung gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, geg...

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