Minderung des Gesamtkinderzuschlags
Der Elternbedarf in Familie A beträgt wie im obigen Beispiel 1.452,20 EUR.
Frau A hat ein Bruttoeinkommen von 2.800 EUR und ein Nettoeinkommen von 2.000,14 EUR. Von diesem Einkommen werden abgesetzt:
- 100 EUR Grundabsetzbetrag
- 20 % des Einkommens von 100 bis 520 EUR = 84 EUR
- 30 % des Einkommens vom 520 bis 1.000 EUR = 144 EUR
- 10 % des Einkommens von 1.000 bis 1.500 EUR = 50 EUR
Das zu berücksichtigende Einkommen von Frau A nach dem SGB II beträgt 1.622,14 EUR.
Das Einkommen übersteigt den Elternbedarf (1.452,20 EUR) um 169,94 EUR.
Der Gesamtkinderzuschlag (594 EUR) wird um 76,47 EUR (169,94 x 45 %) auf 517,53 EUR gemindert.