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Kinderzuschlag / 2.1 Berücksichtigung von Einkommen

Björn Kazda
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2.1.1 Einkommen des Kindes

Eigenes Einkommen des Kindes mindert seinen Kinderzuschlag um 45 % des zu berücksichtigenden Einkommens. Eigenes Einkommen kann z. B. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, aber auch die Ausbildungsvergütung sein.

 
Praxis-Beispiel

Einkommen des Kindes

Ein 10-jähriges Kind erhält Unterhaltsvorschuss i. H. v. 299 EUR. Der mögliche Kinderzuschlag (297 EUR) mindert sich um 45 % (134,55 EUR) davon auf 162,45 EUR.

2.1.2 Einkommen der Eltern

Einkommen der Eltern mindert den Kinderzuschlag, wenn es die sog. Bemessungsgrenze überschreitet. Bei der Bemessungsgrenze handelt es sich um den elterlichen Bedarf wie bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze.

Das monatlich zu berücksichtigende Einkommen der Eltern wird grundsätzlich wie bei der Berücksichtigung von Einkommen beim Bürgergeld berechnet. Insbesondere wird vom Nettoeinkommen ein Grundabsetzbetrag von 100 EUR und ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Er beläuft sich auf 20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 EUR, auf 30 % des Einkommens zwischen 520 und 1.000 EUR und bei Personen mit Kindern auf 10 % des Einkommens zwischen 1.000 und 1.500 EUR. Besonderheit beim Kinderzuschlag ist, dass der Durchschnitt des Einkommens aus den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich ist.

Soweit das Einkommen der Eltern die Bemessungsgrenze übersteigt, mindert es den Kinderzuschlag um 45 % des übersteigenden Einkommens. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt centgenau.

 
Praxis-Beispiel

Minderung des Gesamtkinderzuschlags

Der Elternbedarf in Familie A beträgt wie im obigen Beispiel 1.452,20 EUR.

Frau A hat ein Bruttoeinkommen von 2.800 EUR und ein Nettoeinkommen von 2.000,14 EUR. Von diesem Einkommen werden abgesetzt:

  • 100 EUR Grundabsetzbetrag
  • 20 % des Einkommens von 100 bis 520 EUR = 84 EUR
  • 30 % des Einkommens vom 520 bis 1.000 EUR = 144 EUR
  • 10 % ...

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