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Kinderpflegekrankengeld / 5.1 Grundanspruch

Norbert Finkenbusch
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Der Zahlungszeitraum umfasst in jedem Kalenderjahr für jedes Kind höchstens 10 Arbeitstage. Der Anspruch ist bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Der Anspruch steht jedem Elternteil zu.

 
Hinweis

Corona-Pandemie/Anschlussregelung

  • Wegen der Corona-Pandemie war die gesetzlich geregelte Anspruchsdauer nicht ausreichend. Sie war deswegen ab 1.1.2020 für jedes Kind auf höchstens 15 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 35 Arbeitstage) und für alleinerziehende Versicherte auf längstens 30 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage) erweitert worden.[1] Die Regelung war bis zum 31.12.2020 befristet.
  • Für die Zeit vom 5.1.2021 bis zum 31.12.2023 wurde die Anspruchsdauer erneut verlängert.[2] Der Betreuungsfall musste dafür in der Zeit ab 5.1.2021 eingetreten sein. Kinderpflegekrankengeld konnte für längstens 30 bzw. bei mehreren Kindern für 65 Arbeitstage bezogen werden. Für alleinerziehende Versicherte wurde der Anspruch auf 60 bzw. 130 Arbeitstage verlängert worden.
  • Mit der zum 31.12.2023 abgelaufenen Regelung zur Anspruchsdauer wäre zum 1.1.2024 der reguläre Leistungszeitraum für Kinderpflegekrankengeld heranzuziehen.[3] Davon abweichend wird der Anspruch zunächst für die Jahre 2024 und 2025 jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil (insgesamt nicht mehr als 35 Arbeitstage) bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage) erhöht.[4]
[1] § 45 Abs. 2a SGB V.
[2] § 45 Abs. 2a SGB V.
[3] § 45 Abs. 2 SGB V.
[4] § 45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V.

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