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Kaskoversicherung für Dienstfahrten / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Versicherungsabschluss durch Arbeitnehmer

Benutzt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen für Dienstfahrten, kann ihm der Arbeitgeber einen Unfallschaden am Privatwagen steuerfrei ersetzen, der durch einen Verkehrsunfall auf der Dienstfahrt entstanden ist.[1] Hat der Arbeitnehmer zur Absicherung von Unfallschäden am Privatwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen, ist für die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Versicherungsprämien zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer

  • eine private Kaskoversicherung abgeschlossen hat, die Unfälle auf Privat- und Dienstfahrten beinhaltet, oder
  • eine reine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen hat, die nur dienstliche Reisetätigkeiten umfasst.
[1]

S. Unfallkosten.

1.1 Private Kaskoversicherung

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Prämien für eine Kaskoversicherung, die Schäden sowohl auf dienstlichen als auch auf privaten Fahrten abdeckt, zusätzlich zu dem für die Benutzung des Privatwagens zu Dienstfahrten geltenden Kilometersatz von 0,30 EUR, stellen die ersetzten Prämien steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; denn die Versicherungsprämien sind mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten.[1] Beim Einzelnachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten sind die vom Arbeitgeber steuerpflichtig erstatteten Kaskoprämien bei der Ermittlung des individuellen Kilometersatzes für den Pkw des Arbeitnehmers anzusetzen.

[1] BFH, Urteil v. 21.6.1991, VI R 178/88, BStBl 1991 II S. 814.

1.2 Dienstreise-Kaskoversicherung

Übernimmt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Prämien für eine sog. Reise-Kaskoversicherung, die nur Schäden auf dienstlichen Fahrten abdeckt, sind die ersetzten Versicherungsprämien steuerfrei, und zwar zusätzlich zu dem Kilometersatz von 0,30 EUR.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 31.3.1992, IV B 6 – S 2012 – 12/92, BStBl I S. 270.

2 Versicherungsabschluss durch Arbeitgeber

In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss einer auf dienstliche Reisen beschränkten ...

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