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Kapitalanlagen-ABC / Hochzinsanleihen mit Rückzahlungswahlrecht

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Diese Anleihen sind regelmäßig mit Zinsscheinen ausgestattet, die weit über dem Marktniveau "normaler" festverzinslicher Anleihen liegen. Die Rückzahlung der Kapitalanlage hängt vom Aktienkurs bestimmter an der Börse notierter Unternehmen wenige Tage vor Fälligkeit der Anleihe ab. Unterschreitet der Kurswert zu diesem Zeitpunkt den im Emissionsprospekt genannten Kurswert, erfolgt die Rückzahlung in Form von Aktien der Aktiengesellschaft(en). In diesem Fall erhält der Anleger nicht sein volles eingezahltes Kapital zurück. Liegt der Kurswert jedoch nicht unter dem im Emissionsprospekt genannten Kurswert, wird die Anleihe zum Nennwert (d. h. in voller Höhe) zurückgezahlt.[1]

Die Zinseinnahmen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Auch die Veräußerung/Einlösung unterliegt generell (d. h. ohne Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Anleihen) den Regelungen der Abgeltungsteuer.[2]

Werden Aktien geliefert, ist das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis anzusetzen. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Anschaffungskosten[3] der erhaltenen Aktien dar.[4]

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 1.1.2009 Erwerb nach dem 31.12.2008

Zinsen;

bei Erwerb in Rechnung gestellte Stückzinsen = negative Einnahmen[5]

Veräußerungsgewinn/-verlust[6]

bei Aktienlieferung: Veräußerungsfiktion zu Anschaffungskosten[7]

Veräußerungsgewinn/-verlust[8]

bei Aktienlieferung: Veräußerungsfiktion zu Anschaffungskosten[9]
[1] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 103.
[2] § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG.
[3] § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.
[4] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 103.
[5] § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
[6] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG,

BFH, Urteil v. 13.12.2022, VIII R 23/...

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