Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Dr. Tobias Brembt
1. Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände bzw. selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte
Tz. 50
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Im HGB ist bezüglich selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ein Ansatzverbot auf selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände beschränkt (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Für die übrigen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Im IFRS für KMU dürfen hingegen sämtliche selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte nicht aktiviert werden (Sec. 18.4). Damit wurde weder das in den full IFRS geltende Aktivierungsgebot noch die im Rahmen der beiden Comprehensive Reviews des IFRS für KMU diskutierte Einführung eines Wahlrechts umgesetzt (IASB, 2015, BC214f.; IASB, 2025, BC18.4f.)
Tz. 51
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Der Bilanzierende kann in seinem Abschluss nach HGB dem Ansatzverbot des IFRS für KMU für selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte entsprechen, indem er die Option, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in seinem HGB-Abschluss anzusetzen, nicht nutzt, sondern die anfallenden Ausgaben für die Entwicklung immaterieller Vermögensgegenstände aufwandswirksam erfasst (vgl. Brembt, 2010, S. 55).
2. Ansatz einzeln erworbener immaterieller Vermögensgegenstände bzw. -werte
Tz. 52
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Einzeln erworbene immaterielle Güter sind im Unterschied zu selbst geschaffenen immateriellen Gütern im HGB-Abschluss und nach IFRS für KMU aufgrund des in beiden Rechnungslegungssystemen geltenden Vollständigkeitsgebots zwingend zu bilanzieren, wenn sie die Definitions- und Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögensgegenstands nach HGB respektive eines immateriellen Vermögenswerts nach IFRS für KMU erfüllen. Im HGB-Abschluss sind einzeln erworbene immaterielle Güter als Vermögensgegenstände aktivierungsfähig und -pflichtig, wenn sie einzeln verwe...