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Japan / k) Nichtigkeit der Gründung

Heinrich Menkhaus
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Rz. 78

Im japanischen Recht kommen Rechtsträger mit dem Rechtsformzusatz kaisha dadurch rechtswirksam zustande, dass eine Reihe von gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt ist (sog. System der Normativbestimmungen, junsoku shugi). Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass, falls eine der Voraussetzungen fehlt, die Gründung fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit führt indes nicht automatisch zur Nichtigkeit. Für die Nichtigkeit der Gründung ist vielmehr erforderlich, dass Nichtigkeitsgründe vorliegen. In Betracht kommen Fehler in solchen Gründungshandlungen, die mit der Formierung der organisatorischen Einheit als solcher in unmittelbarem Zusammenhang stehen (jittai keisei tetsuzuki). Beispiele für solche gestaltprägenden Gründungsschritte sind, dass ein Gründer nicht wenigstens eine Aktie übernommen hat, die erforderliche Satzung nicht erstellt oder nicht beurkundet wurde oder absolute Satzungsbestimmungen in der Satzung fehlen. Darunter fällt weiter der Umstand, dass ein Gesellschaftsinspektor nicht eingeschaltet wurde, obwohl dies erforderlich war, oder wenn satzungsgemäß vorgesehenes Kapital nicht eingezahlt wurde.

 

Rz. 79

Die Nichtigkeit kann nur im Wege der Klage gem. Art. 828 kaisha hō geltend gemacht werden. Die Klagefrist beträgt zwei Jahre ab Eintragung der Gesellschaft. Klageberechtigt sind alle Aktionäre, Direktoren oder Liquidatoren (seisan nin) der Gesellschaft in Gründung; ggf. auch die Gründungsgesellschaftsrevisoren. Die Nichtigkeitsklage ist beim Distriktgericht am Ort der Hauptniederlassung zu erheben. Beklagte ist die Gesellschaft, Art. 834 Abs. 1, Art. 835 Abs. 1 kaisha hō. Das Gericht kann für die Klageerhebung nunmehr auch eine angemessene Sicherheit verlangen. Diese Regelung wurde mit der Reform des Jahres 2005 eingeführt um einen Gleichlauf mit a...

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