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Jahresarbeitsentgeltgrenze / 5.3 Entgelterhöhung zum Jahresbeginn

Manfred Geiken
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Ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und infolge einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, bleibt von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Jahres mit Wirkung vom 1. dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsentgeltes entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Entgelterhöhung

 
allg. JAEG 2025: 73.800 EUR; allg. JAEG 2026: 77.400 EUR  
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert  
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2025  
Regelm. JAE vom 1.2.2025 an 74.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung vom 9.1.2026  
vom 1.1.2026 an 77.500 EUR
Fälligkeit des Gehalts am 15. des Monats  

Ergebnis: Die am 1.2.2025 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt auch ab 1.1.2026 weiterhin bestehen, da die Erhöhung des Entgelts vor der Fälligkeit des ersten Gehalts vereinbart wurde.

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