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Jahresabschlusspolitik nach IFRS / 5.2 Verdeckte Bewertungswahlrechte bei der Folgebewertung des goodwill

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 132

Nach den derzeitigen Normen[1] ist die ZGE II, der ein goodwill zugeordnet ist,[2] im Regelfall jährlich[3] auf einen möglichen Wertminderungsbedarf zu überprüfen, ohne dass es des Vorliegens eines besonderen Wertminderungsindikators bedarf. Einflussparameter auf die Höhe des in der Folgebewertung gegebenenfalls vorzunehmenden asset impairment liegen insbesondere in

  • Cashflow-Prognosen,
  • Berücksichtigung der Unsicherheit,
  • Berücksichtigung und Quantifizierung von Synergien,
  • Umstrukturierung der ZGE (II) nach dem Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs.

    Hingegen ergeben sich in der Folgebewertung bei Anwendung der Full-Goodwill-Methode keine besonderen verdeckten Bewertungswahlrechte in Bezug auf die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter. Der im Rahmen der Erstkonsolidierung ermittelte goodwill wird auf den Konzernanteil und die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter verteilt (vgl. Rz. 123 f.).

    In der Folgebewertung wird die ZGE (II), welcher der goodwill zugeordnet ist, insgesamt auf das Vorliegen einer Wertminderung getestet. Sofern ein Wertminderungsaufwand ermittelt wurde, ist dieser – entsprechend den Anteilen des Konzerns und der nicht beherrschenden Anteilseigner am Gewinn oder Verlust – auf den Konzernanteil und die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter zu verteilen.[4]

 

Rz. 133

Die bei den Cashflow-Prognosen auftretenden Ermessensspielräume sind sachlich vergleichbar mit denen, die sich bei den Cashflow-Prognosen einer ZGE für Vermögenswerte bzw. Gruppen von Vermögenswerten ergeben. Sie erlangen jedoch bei ZGE (II) dadurch eine größere Bedeutung, dass der Prognosehorizont für die cashflows weiter in die Zukunft hineinreicht. Theoretisch ist eine Prognose der cashflows bis zum Ende der wirtschaftlichen Lebensda...

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