Alle GmbHs müssen den Jahresabschluss, den Anhang und den Lagebericht innerhalb von spätestens 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs – je nach Unternehmensgröße vollständig oder verkürzt – veröffentlichen. Für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre erfolgt die Veröffentlichung durch Übermittlung der Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister. Dagegen genügt es gem. § 326 Abs. 2 HGB bei Kleinst-GmbHs, die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. beim Unternehmensregister einzureichen und einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen; zugleich ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen als Kleinst-GmbH erfüllt wurden. Ist dies aus Sicht des Bundesanzeigers bzw. Unternehmensregisters zweifelhaft, weil etwa die Bilanzsumme die Grenze für eine Kleinst-GmbH überschreitet, wird die einreichende Person dazu aufgefordert, die genauen Umsatzerlöse sowie die genaue durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer zwecks interner Prüfung binnen eines Monats nachzureichen. Werden die Daten nicht fristgerecht eingereicht, wird unterstellt, dass die GmbH auf die Erleichterungen für Kleinst-GmbHs verzichtet. Dann muss anstelle der Hinterlegung eine Offenlegung nach den für Klein-GmbHs geltenden Vorschriften erfolgen; hinzu kommt im Regelfall ein Ordnungsgeld, das meist nicht herabgesetzt werden kann.
Im Fall der Hinterlegung ist die Bilanz der Kleinst-GmbH nicht für jedermann kostenlos im elektronischen Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister einsehbar, sondern muss von Interessenten kostenpflichtig in Kopie angefordert werden.
Da eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist,
- ist sie ebenso wie eine GmbH alljährlich zur Erstellung eines Jahresabschlusses und zu dessen Offenlegung im ...