1.3.1 Angaben zur Identifikation
Durch § 264 Abs. 1a HGB wird vorgeschrieben, dass im Jahresabschluss Angaben zu folgenden Merkmalen der Gesellschaft zu erfolgen haben:
- Firma,
- Sitz (nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung),
- Registergericht,
- Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
- befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
Die Angaben können in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem besonderen Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle erfolgen.
1.3.2 Tochterunternehmen
Tochterunternehmen, welche in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen sind, können von den Vorgaben der Rechnungslegung unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:
Sofern von diesem Wahlrecht gemäß § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.
1.3.3 KapCo-Gesellschaften
Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB sind von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn
- eine natürliche Person oder
- eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person...