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Italien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Paola Fasciani
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I. Geschäftsbriefe und Bücher der Gesellschaft

 

Rz. 179

Auf dem Geschäftspapier von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, wie der GmbH, sind die Firma, der Gesellschaftssitz, das eingezahlte Gesellschaftskapital, das Handelsregister und die HR-Eintragungsnummer anzugeben sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt. Die Kapitalgesellschaften, welche eine Web-Site unterhalten, haben alle Informationen auch dort bekannt zu geben.[103]

 

Rz. 180

Neben den Unterlagen der Buchführung und den gesetzlich vorgeschriebenen Büchern (Art. 2214 c.c.) hat die GmbH jeweils ein Buch über die Protokolle, auch notariell verfasst, der Gesellschafterversammlungen (libro delle decisioni dei soci), über die Sitzungen der Geschäftsführer bzw. des Verwaltungsrates (libro delle decisioni degli amministratori) und über die Sitzungen des Rechnungsprüferausschusses, sofern ernannt (libro delle decisioni del collegio sindacale, Art. 2478 c.c., DLgs Nr. 39/2010), zu führen. Das Buch der Gesellschafter (libro dei soci) ist stattdessen abgeschafft worden, da nur die Veröffentlichung im Handelsregister gilt (Art. 2478 c.c., Gesetz Nr. 2/2009). Die Bücher der Gesellschaft sowie die Unterlagen der Buchführung haben Beweischarakter sowohl für gesellschaftsinterne als auch für gesellschaftsexterne Vorgänge (Art. 2709 f. c.c.).

 

Rz. 181

Die Bücher der Gesellschaft sind zu Beginn durch das Handelsregister oder einen Notar mit einem sogenannten Anfangsbeglaubigungsvermerk zu versehen und für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit der letzten Eintragung, zusammen mit den hierzu gehörenden Unterlagen aufzubewahren. Die Bücher können auch in digitalisierter Form aufbewahrt werden.

[103] Art. 2250 c.c., zuletzt durch Art. 42, Gesetz Nr. 88 vom 7.7.2009 geändert.

II. Jahresabschluss

 

Rz. 182

Für den Jahresabschluss hat die Reform ebenfal...

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