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Immaterielle Wirtschaftsgüter / 1.1 Selbstständigkeit

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Ein immaterielles Wirtschaftsgut kann selbstständig bewertet werden, wenn es als geldwerte Realität einzeln in Erscheinung tritt. Es muss objektiv werthaltig sein.[1] Der Kaufmann muss sich die Erlangung etwas kosten lassen.[2] Dabei kann es sich auch um Aufwendungen anderer Personen als dem Betriebsinhaber selbst handeln.[3] Es genügt, dass der von dem immateriellen Wirtschaftsgut verkörperte Vermögenswert zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann.[4] Auch Nutzungsrechte können selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen.[5]

So kann einem Nutzungsberechtigten ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten (= immaterielle Wirtschaftsgüter) zuzurechnen sein, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist.[6]

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein – immaterielles – Wirtschaftsgut dar.[7]

Gleiches gilt für ein obligatorisches Recht zur künftigen Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts.[8]

Kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut liegt vor bei einer nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg erteilten Sendelizenz, da die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft erforderliche wirtschaftliche Übertragbarkeit ausschließen.[9]

Zu erwartende Nutzungsvorteile einer Immobilie, wie z. B. der Anspruch auf eine Mietzinszahlung, sind keine selbstständigen immateriellen Wirtschaftgüter.[10]

Besteht ein unlösbarer Nutzungs- und Funktionszusam...

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