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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zufluss von Arbeitslohn / 4. Besonderheiten bei betrieblicher Altersversorgung/Gehaltsumwandlung

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Rz. 25

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu den einzelnen Voraussetzungen einer bAV vgl > Betriebliche Altersversorgung sowie BMF vom 12.08.2021, Rz 8 ff, BStBl 2021 I, 1050, angepasst durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung.

Sagt der ArbG dem ArbN eine Betriebsrente/Werkspension zu (sog Direktzusage), fließt dem ArbN noch kein > Arbeitslohn zu. Macht der ArbG dafür Rückstellungen, so ist das ein innerbetrieblicher Vorgang und Arbeitslohn fließt selbst dann nicht zu, wenn der ArbG in Höhe der Rückstellung Arbeitslohn einbehält (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890; BFH/NV 2010, 2296). Arbeitslohn fließt dem ArbN erst zu, wenn er Versorgungsbezüge erhält; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff [42]. Das gilt auch, wenn der ArbG seine Verpflichtung gegenüber dem ArbN durch eine Rückdeckungsversicherung absichert und die Versorgungszusage an den ArbN der Höhe nach auf die von der Versicherung zu erbringenden Leistungen beschränkt (BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246). Das gilt aber nur, wenn der ArbG eine Versorgung aus eigenen Mitteln zusagt, der ArbN selbst keine Beiträge an die Versicherung leistet und nur der ArbG Ansprüche gegen die Versicherung hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 45 ff). Unschädlich ist die Verpfändung der Ansprüche gegen die Versicherung an den ArbN, eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs und die Abtretung zahlungshalber im Falle der Liquidation oder der Vollstreckung in die Versicherungsansprüche durch Dritte (> R 40b.1 Abs 3 LStR). Zur Gehaltsumwandlung > Rz 27. Hat der ArbG eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und überträgt er die Ansprüche daraus auf den ArbN, führt das zum Zufluss von Arbeitslohn (BFH 200, 350 = BStBl 2002 II, 884; EFG 2012, 1394 – NZB als unbegrün...

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