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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / g) Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten

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Rz. 60

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Für die Klärung, ob es sich um WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt, gehört in bestimmten Fällen die Abgrenzung zu den bei anderen Einkunftsarten anzusetzenden WK. Denn WK müssen bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs 1 Satz 2 EStG). Soweit sie mit mehreren Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der sie in engerer wirtschaftlicher Beziehung stehen (Rz 16 in BFH 251, 429 = BStBl 2016 II, 305; BFH 258, 365 = BStBl 2017 II, 1073) oder sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (BFH 137, 564 = BStBl 1983 II, 467; > Rz 62). Das kann auch eine neben dem gegenwärtig ausgeübten Erwerb zunächst nur angestrebte – andere / weitere / neue – Erwerbstätigkeit sein, wenn sie bereits hinreichend konkret ist, um den notwendigen Veranlassungszusammenhang (> Rz 33 ff) herzustellen (BFH 250, 518 = BStBl 2016 II, 60). Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit mehreren Einkunftsarten, sind sie im Schätzungswege aufzuteilen; mindestens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen (BFH 222, 313 = BStBl 2008 II, 937). Besonderheiten regeln § 20 Abs 8 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und § 21 Abs 3 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die ArbN-Beiträge zur GRV sind keine vorweggenommenen WK bei den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, sondern werden nur als SA berücksichtigt (> Renteneinkünfte Rz 117). Andere Aufwendungen wie zB Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur GRV (BFH 134, 124 = BStBl 1982 II, 41; > Rz 65) oder > Prozesskosten um Ansprüche aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung (> Renteneinkünfte Rz 115 ff) gehören aber auch dann zu den WK bei den Eink...

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