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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Trinkgelder / 5. Weitere Begriffsmerkmale des Trinkgelds

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Rz. 22

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Der Begriff "Trinkgeld" ist für sich ein Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr 51 EStG. Er kann im Auslegungswege näher bestimmt werden. § 107 Abs 3 Satz 2 GewO definiert: "Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt". Es steht dem ArbN unmittelbar zu (vgl LAG RP vom 09.12.2010 – 10 Sa 483/10, DB 2011, 881).

Das Trinkgeld war in seiner ursprünglichen Sinngebung wohl als spontaner Beitrag zur Begleichung der aktuell anstehenden Ausgaben für den – bei körperlicher Arbeit ggf zusätzlichen – Getränkebedarf des Empfängers gedacht (vgl ausführlich und weitergehend zB Kruse, StuW 2001, 336; Hilbert, BBK 2018, 667 (668)). Von dieser Zweckbestimmung hat sich die Praxis zwar inzwischen entfernt; für die Höhe der Zuwendungen und ihre Art (Geldleistung) ist dieser Ausgangspunkt uE gleichwohl noch bestimmend. Dieser Gesichtspunkt kommt uE begrifflich zu den Merkmalen "freiwillig", "ohne Rechtsanspruch", "für eine Arbeitsleistung" usw hinzu. Es muss sich aber nicht unbedingt nur um "Kleingeld" handeln, zumal, wenn der Betrag auf mehrere ArbN verteilt werden soll.

 

Beispiel 1:

Die Eltern haben die Hochzeit ihrer Kinder mit der ganzen Familie in einem Hotel gefeiert. Das Essen war ausgezeichnet und der Service überaus zuvorkommend. Erkennbar sind vonseiten des Hotels neben dem Chef eine Vielzahl von sichtbaren und unsichtbaren Personen beteiligt. Die Eltern geben deshalb ein freiwilliges (Zusatz-)Trinkgeld von 300 EUR, um ihre Zufriedenheit zu bekunden. Dieser Betrag ist zwar hoch, aber bei Verteilung auf mehrere Personen ein steuerfreies "Trinkgeld".

Grundsätzlich handelt es sich aber um kleine "Geldgeschenke" für erwiesene Dienste. Bei dem in > Rz 20 ...

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