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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.12.2010 - 10 Sa 483/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Direktionsrecht. Kellner. Kündigung, fristlose. Trinkgeld. Außerordentliche Kündigung eines Kellners wegen Verstoßes gegen eine Trinkgeldregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Erhält der Kellner vom Gast freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu.

 

Normenkette

BGB § 626; GewO §§ 106-107

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 29.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 438/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 2010, Az.: 2 Ca 438/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigungen des Beklagten, die Berechtigung zweier Abmahnungen sowie über die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten.

Der Kläger (geb. am 17.09.1960) ist seit dem 05.11.1992 im Restaurant des Hotels X. als Kellner zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.750,00 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Der Beklagte hat das Hotel am 01.07.2009 im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Er beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Der Kläger war bisher berechtigt, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Er erzielte nach seinen Angaben Trinkgelder von nicht unter EUR 500,00 monatlich. Am 21.02.2010 erteilte ihm der Beklagte die Anweisung, dass er ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe, sondern nur noch die Geschäftsleitung. Das Trinkgeld solle nunmehr in einem Geldbeutel gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Der Beklagte erteilte ihm wegen Verstößen gegen die neue Rege...

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