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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Trinkgelder / 3. Zahlung anlässlich einer Arbeitsleistung

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Rz. 19

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Ein Trinkgeld muss "anlässlich" einer Arbeitsleistung gegeben werden, die der ArbN für den Dritten/Kunden erbringt. Es bezweckt idR eine besondere Anerkennung einer Dienstleistung in der Form eines kleineren Geldgeschenks als Ausdruck der Zufriedenheit des Kunden. Das setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus (BFH/NV 2009, 382).

Anlässlich bedeutet, dass der Dritte/Kunde mit der ihm gegenüber erbrachten Arbeits- oder Dienstleistung zufrieden ist und dies Anlass für das Geldgeschenk ist. Damit entsteht zwischen Dienstleister und Dritten faktisch eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung (BFH 224, 103 = BStBl 2009 II, 820). Die eigentliche – vom Anlass zu unterscheidende – Ursache für die vom ArbN zu erbringende Dienstleistung bleibt das zum ArbG bestehende Dienstverhältnis (> Rz 20).

 

Rz. 19/1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Diese Arbeitsleistung muss aber nicht unbedingt der mit dem Kunden in persönlichen Kontakt tretende und das Trinkgeld in Empfang nehmende ArbN selbst erbracht haben. Die Empfänger müssen aber an einer bestimmten Arbeitsleistung beteiligte ArbN sein. So erbringt zB in einem Restaurant nicht nur das den Gast unmittelbar bedienende, sondern ggf auch das an der Zubereitung der Speisen beteiligte Küchenpersonal die Arbeitsleistung.

 

Beispiel 1:

Die ArbN eines Restaurationsbetriebs haben untereinander vereinbart, alle einkommenden Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse abzuführen und deren Inhalt nach Absprache gemeinsam zu verwenden ("Freud- und Leidkasse") oder untereinander zu verteilen. Das Trinkgeld bleibt steuerfrei nach § 3 Nr 51 EStG.

 

Rz. 20

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Arbeitsleistung muss der ArbN – im Auftrag seines ArbG – für den Dritten erbr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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