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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Spenden / 2. Unentgeltlichkeit

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Rz. 13

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Zuwendung muss unentgeltlich, also ohne nennenswerte Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Sie darf mithin bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers sein (BFH 183, 427 = BStBl 1997 II, 612). So kann eine Zuwendung an eine Stiftung nicht abgezogen werden, wenn sie dem Spender ein Darlehen in entsprechender Höhe gibt. Zuwendungen iSd § 10b EStG müssen vielmehr "zur Förderung" bestimmter Zwecke erbracht werden. Daraus folgert BFH 163, 197 = BStBl 1991 II, 234, dass eine Spende um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender selbst gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind deshalb nicht abziehbar (BFH 214, 378 = BStBl 2007 II, 8). Ein Spendenabzug ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht wird, sondern schon dann, wenn die Zuwendung ersichtlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängt (vgl BFH/NV 2015, 853 zu einer Spende im wirtschaftlichen Zusammenhangg mit dem Kauf eines Grundstücks zu günstigen Konditionen). Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen. An der Unentgeltlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Spender immaterielle Vorteile erlangt, wie zB eine Mehrung seines Ansehens oder bestimmte Emotionen. Deshalb kann eine Spende an einen Tierschutzverein mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier zu unterstützen, abzugsfähig sein, wenn es sich nicht um das Tier des Spenders handelt und die verlangte Unterstützung zu den satzungsmäßigen Zwecken des Empfängers gehört ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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