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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ist bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit von besonderer Bedeutung und wird im Einzelnen dargestellt. Hinweise zum Freibetrag von 3 000 EUR des § 3 Nr 26 EStG und zu den BA/WK ergänzen das Stichwort.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Einkünfte aus der im Nebenberuf (nebenamtlich oder nebenberuflich) ausgeübten Lehr- und Prüfungstätigkeit unterliegen ebenso wie Einkünfte aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit der Besteuerung. Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung von selbständiger – freiberuflicher – (§ 18 EStG) und nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG): Wird die Lehr- und Prüfungstätigkeit freiberuflich ausgeübt, unterliegen die Einkünfte der ESt-Erklärungspflicht (> Steuererklärung) und werden vom FA durch Veranlagung besteuert; > Veranlagung von Arbeitnehmern. Wird die Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, unterliegen die Bezüge dem LSt-Abzug (> Steuerabzugsverfahren). Wegen pauschaler WK/BA > Rz 14–16.

B. Abgrenzungsmerkmale

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Zuordnung der > Einkünfte zu einer Einkunftsart ist grundsätzlich nicht von der Art der Haupttätigkeit abhängig (zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 65). Die Einkünfte aus einer als Hilfstätigkeit ausgeübten Tätigkeit können aber mit den Einkünften aus der Haupttätigkeit gleichartig sein; das kommt in Betracht, wenn eine Nebentätigkeit für den ArbG der Haupttätigkeit ausgeübt wird und beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen. > Einnahmen aus der Nebentätigkeit, die der Stpfl vom ArbG der Haupttätigkeit bezieht, werden wie diejenigen aus der Haupttätigkeit behandelt, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie di...

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