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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Jahresausgleich / 3. Ausschlusstatbestände

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Rz. 19

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wegen der Vielzahl der ausgeschlossenen Tatbestände kommt ein betrieblicher LStJA nur für ArbN in Betracht (Faustregel), die das gesamte Ausgleichsjahr hindurch ununterbrochen bei demselben ArbN mit Steuerklasse I bis IV ohne Wechsel der Steuerklasse und ohne Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag beschäftigt waren. Denn der ArbG darf den LStJA nur durchführen (§ 42b Abs 1 EStG), wenn die Ausschlusstatbestände (> Rz 20ff) nicht gegeben sind. IdR sieht § 46 Abs 2 Nr 1–6 EStG in diesen Fällen eine Veranlagung von Amts wegen vor; dann ist der ArbN zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet. Dadurch wird verhindert, dass der ArbG LSt erstattet, die das FA uU wenigstens teilweise wieder zurückfordern müsste. Diese Einschränkungen gelten übrigens auch für den permanenten Jahresausgleich (> Rz 55).

a) Nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers

 

Rz. 20

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN muss mit dem LStJA einverstanden sein; das unterstellt der ArbG idR, weil er LSt erstatten will. § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG stellt es dem ArbN aber ausdrücklich frei, dem ArbG die Durchführung des LStJA zu untersagen. Der Verzicht des ArbN ist nicht formgebunden; es empfiehlt sich aber eine schriftliche Erklärung, die der ArbG zum > Lohnkonto nimmt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

b) Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht

 

Rz. 21

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN muss unbeschränkt steuerpflichtig sein (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und am 31.12. des Ausgleichsjahres in den Diensten des ArbG stehen (vgl § 42b Abs 1 Satz 1 EStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs 1 EStG, sondern auch aus § 1 Abs 2 EStG und auf Antrag in besonderen Fällen aus § 1 Abs 3 EStG, ggf iVm § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Durch die vom FA festgestellten und beim BZSt abzurufenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die v...

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