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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Influencer

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Erläuterung der Einkünfte in den Tätigkeitsfeldern der sozialen Netzwerke. Hier wird dargestellt, wie die Tätigkeiten einzuordnen sind und welche Abgrenzungen für eine lohnsteuerliche Betrachtungsweise erforderlich sind.

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Als sog Influencer (aus dem Englischen: to influence; Übersetzung: beeinflussen) bezeichnet man eine Personengruppe, die eine bestimmte Form des Marketings übernimmt, welche sich regelmäßig auf den Bereich der (Online-)Plattformen in sozialen Medien konzentriert.

Dabei werden verschiedene Vertragskonstellationen unterschieden (> Rz 3 f).

Die außenwirksame Präsentation des Marketings wird derzeit regelmäßig auf den folgenden sozialen Plattformen bzw digitalen Medien vorgenommen:

  • Instagram
  • Facebook
  • Youtube
  • TikTok
  • sowie Twitter und Foren für Einzel und Allgemeinthemen (sog Blogs)

Vgl ähnlich auch klassische Berufsgruppen: > Werber, > Model, > Propagandisten, > Zeitungsausträger, > Zeitschriften- und Anzeigenwerber.

 

Rz. 2

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Tätigkeitsfelder der Influencer erstrecken sich auf das gesamte Spektrum des Produkt- und Dienstleistungssektors. Dabei lassen sich bestimmte Gruppen abbilden.

 

Beispiel 1:

Die Bewerbung von Produkten aus den Branchen der Mode und der Kosmetik mittels erklärenden Videos, Fotos und ausführlichen Be- und Umschreibungen wird in sog Posts (dh schriftliche Abfassung der persönlichen Bewertung dieses Produkts) auf der Plattform Instagram veröffentlicht.

 

Beispiel 2:

Die Präsentation und Funktionsbeschreibung von technischen Produkten und auch Computer- und Konsolen-Hardware bzw Software wird in der Plattform Youtube zu einem wiederholbaren Abruf sowie zur Kommentierung und Bewertung der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Beispiel 3:

Die sportliche Darbietung...

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