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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Influencer / II. (Rechtliche) Rahmenbedingungen

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Rz. 3

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Bekanntheit und der Erfolg von Influencern gehen idR einher mit der Anzahl der Anhängerschaft (sog Follower; aus dem Englischen: to follow; Übersetzung: jemandem folgen). Eine hohe Zahl an Followern führt zu einer automatisierten Vervielfältigung und Verstetigung der Präsenz des Influencers und folglich auch zu einem entsprechend hohen Werbeeffekt für die präsentierten Produkte oder Dienstleistungen. Um die Anhängerschaft zu erhöhen, werden zB regelmäßig Gewinnspiele angeboten (vgl > Rz 15 Weiterführung 2 Beispiel 9).

 

Rz. 4

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der überwiegende Teil der Influencer ist gewerblich tätig (vgl zB den "Steuerguide für Influencerinnen und Influencer" des FinMin BW aus Juni 2022). Dabei ist für eine Einordnung eine Betrachtung der gesamten Tätigkeit eines Veranlagungszeitraum maßgeblich (vgl zur USt BFH 71, 549 = BStBl 1960 III, 453; ausführlich zur Qualifizierung der > Einkünfte bei Influencern Homuth, NWB 2018, 1891 sowie Brunckhorst/Sterzinger, DStR 2018, 1689). Darüber hinaus ist jedoch auch eine Ausgestaltung zwischen ArbG und ArbN in der Praxis geläufig. Zur weiteren Abgrenzung vgl > Arbeitnehmer Rz 13, 20 ff, 35 ff. Soweit zusätzlich zu den Produkten oder Dienstleistungen des eigenen ArbG weitere Marketingtätigkeiten ausgeübt werden, kann neben einer insgesamt unselbständigen Tätigkeit auch eine gemischte Tätigkeit gegeben sein. Dh neben der nichtselbständigen Tätigkeit ist eine gewerbliche/selbständige Tätigkeit vorhanden (> Arbeitnehmer Rz 75 ff) oder aber es bestehen > Mehrere Dienstverhältnisse. Vgl zB > Berufssportler. Ferner ist eine "Vergütung" durch > Aufwandsentschädigung Rz 62 möglich. Soweit diese Vorteile nicht Ausfluss aus dem Dienstverhältnis sind, liegt keine Qualifikation als Arbeitslohn vor (> Ar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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